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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,9919
OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09.OVG (https://dejure.org/2009,9919)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.04.2009 - 6 B 10261/09.OVG (https://dejure.org/2009,9919)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. April 2009 - 6 B 10261/09.OVG (https://dejure.org/2009,9919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Zulassungszahl als Anfangstatbestand bei einer hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurückbleibenden Semesterkohorte; ...

  • Judicialis

    KapVO § 16; ; VergVOZVS § 9; ; VergVOZVS § 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 16; VergVOZVS § 9; VergVOZVS § 10
    Hochschulzulassungsrecht: Hochschulzulassung; Numerus clausus; Zulassung zum Studium; vorläufige Zulassung; Studienzulassung; Studienplatz; Studienplatzvergabe; Vergabeverfahren; einstweilige Anordnung; Ausbildungskapazität; Kapazität; Kapazitätsermittlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 800
  • DÖV 2010, 192
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
    Da die Schwundquote eine zu erwartende tatsächliche Veränderung des Bestands der Studierenden zum Ausdruck bringen soll, um dadurch rechnerisch frei werdende Ausbildungskapazität zu ermitteln, ist Ausgangspunkt der Schwundberechnung grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. VGH B-W, NC 9 S 1792/08, juris).

    Der Senat hat im Verfahren 6 E 10844/08 ausgeführt, dass die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht wegen ihres angeblich atypischen Schwundverhaltens in einer gesonderten Statistik zu erfassen sind (vgl. aber VGH B-W, NC 9 S 1792/08, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05

    Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität; Ausgleich von Mehrzulassungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, juris, ESOVGRP) ein Studienplatz, den die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl und eine zulässige Überbuchung (vgl. 6 D 11152/05.OVG, juris, ESOVGRP) hinaus an einen Bewerber vergibt, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.

    Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, erhöht sich diese Bestandszahl trotz der Kapazitätsberechnung des Senats im Verfahren 6 D 11152/05.OVG (ESOVGRP, juris) nicht auf 191. Soweit die Antragsgegnerin - wie im Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 erläutert - diesen sich auf das Sommersemester 2005 beziehenden Beschluss zum Anlass genommen hat, 30 weitere Studienbewerber im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 zuzulassen, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Bestandszahl des Sommersemesters 2005.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
    Eine auf Teilstudienplätze beschränkte Schwundberechnung (vgl. hierzu VGH B-W, NC 9 S 24/02, juris) ist auch angesichts des Zwecks des Schwundausgleichs nicht angezeigt, der - wie bereits ausgeführt - in der möglichst vollständigen Nutzung der vorhandenen Kapazität besteht.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
    Auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 344/73, BVerfGE 39, 258, juris) hat im Zusammenhang mit der Pflicht zur vollen Nutzung von Kapazitätsreserven ausgeführt, dass sich in einem Prozess um ungenutzte, also verschwiegene Studienplätze nur noch die klagenden Bewerber und der Ausbildungsträger gegenüber stehen, während nichtklagende Bewerber an einem solchen Verfahren unbeteiligt sind.
  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
    Deshalb ist die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl gegebenenfalls um die Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 264; a.A. BayVGH, 7 CE 06.10152, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, juris, ESOVGRP) ein Studienplatz, den die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl und eine zulässige Überbuchung (vgl. 6 D 11152/05.OVG, juris, ESOVGRP) hinaus an einen Bewerber vergibt, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2010/2011); Schwundberechnung anhand der

    bb) Der Senat hält auch daran fest, dass es nicht geboten ist, separate Schwundberechnungen für Teil- und Vollstudienplätze durchzuführen (BayVGH vom 23.11.2006 a.a.O.; ebenso OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09; a.A. NdsOVG vom 24.9.2007 Az. 2 NB 1048.06 und VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24.02).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2019 - 6 B 10218/19

    Schwundberechnung bei der Hochschulzulassung

    In diesem Fall ist eine nachträgliche Korrektur der fraglichen Bestandszahl (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. April 2009 - 6 B 10261/09.OVG -, juris), aber auch der Bestandszahlen der darauf folgenden Semester vorzunehmen.

    In diesem Fall ist eine nachträgliche Korrektur der fraglichen Bestandszahl vorzunehmen (OVG RP, Beschluss vom 17. April 2009 - 6 B 10261/09.OVG -, juris; OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 B 10145/13.OVG -, juris; OVG RP, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 6 B 10777/14.OVG -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 6 B 10145/13

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes Medizin im 1. vorklinischen

    Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris ) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2014 - 6 B 10777/14

    Hochschulzulassung; Kapazitätsberechnung bei auslaufenden Lehrangeboten;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (6 B 10261/09.OVG, DVBl 2009, 800, esovgrp, juris) ist Ausgangspunkt der Schwundberechnung grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. VGH BW, NC 9 S 1792/08, juris).
  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Eine gesonderte Schwundberechnung für Teilstudienplätze, wie diese teilweise vertreten wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris) ist nicht geboten (so auch: BayVGH, Beschlüsse v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10381 u.a. - und v. 11.04.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. -Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.04.2009 - 6 B 10261/09 - Juris).
  • VGH Bayern, 12.02.2014 - 7 ZB 13.10357

    Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2010; wissenschaftliche

    Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u.a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand.
  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010)

    Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u.a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand.
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